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Änderung § 15 BauPG vom 01.12.2011
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§ 15 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 15 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen, 2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach § 10 festzulegen, 3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern. |
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln, 2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln, 3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen. |
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