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Synopse aller Änderungen des BauPG am 12.12.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2012 durch Artikel 1 des BauPGNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BauPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Brauchbarkeit
§ 6 Europäische technische Zulassung
§ 7 Zulassungsstelle
§ 8 Konformitätsnachweisverfahren
§ 9 Konformitätserklärung des Herstellers
§ 10 Konformitätszertifikat
§ 11 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 12 CE-Kennzeichnung
§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten
§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 15 Rechtsverordnungen
§ 15a Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Benennung von notifizierten Stellen
§ 17 (Inkrafttreten)
(Text neue Fassung)

§ 16 Technische Bewertungsstelle
§ 17 Widerruf der
Benennung als Technische Bewertungsstelle
§ 18 Notifizierende Behörde und notifizierte
Stellen
§ 19 Antrag auf Notifizierung
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Benennung von notifizierten Stellen




§ 16 Technische Bewertungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist.



(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.

(4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 (Inkrafttreten)




§ 17 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe seiner Gründe mit.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.

(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 (neu)




§ 19 Antrag auf Notifizierung


vorherige Änderung

 


Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.