Tools:
Update via:
§ 3 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
- 6.
- Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- 9.
- Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
- 10.
- Umformen von Metallen,
- 11.
- Trennen und Abtragen,
- 12.
- Fügen,
- 13.
- Legieren und Schmelzen,
- 14.
- Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
- 15.
- Behandeln von Oberflächen,
- 16.
- Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen,
- 17.
- Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
- 18.
- Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen,
- 19.
- Anfertigen von Verschnitt,
- 20.
- Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen.
Zitierungen von § 3 Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EdlStFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EdlStFAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4340/a59743.htm