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§ 4 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 782
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-172 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 4 Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EdlStFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EdlStFAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin