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§ 10 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 782
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-172 Berufliche Bildung

§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 10 Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EdlStFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EdlStFAusbV Aufhebung von Vorschriften
... den Ausbildungsberuf Schmucksteinfasser/Schmucksteinfasserin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...