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§ 10 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 782; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-172 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-172 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 10 Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EdlStFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EdlStFAusbV Aufhebung von Vorschriften
... den Ausbildungsberuf Schmucksteinfasser/Schmucksteinfasserin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
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