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Änderung § 2 WaStrG-KostV vom 15.08.2013

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§ 2 WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 159 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Erfordert die Amtshandlung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

(Text neue Fassung)

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.