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Änderung § 3 WaStrG-KostV vom 15.08.2013

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§ 3 WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 159 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Bei Amtshandlungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Kostenschuldner 13 des Verwaltungskostengesetzes) der Träger des Vorhabens.

(Text neue Fassung)

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens.