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§ 4 - Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)

V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung



(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

1.
die Verlängerung,

2.
die Änderung und

3.
den Widerruf der Bewilligung sowie

4.
die vorzeitige Beendigung

einer Teilzeitbeschäftigung.





 

Frühere Fassungen von § 4 STzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 7 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 STzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 STzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in STzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 STzV Ausschlüsse und Beschränkungen (vom 09.08.2019)
... Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat. (4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen ...
§ 8 STzV Widerruf und Änderung der Bewilligung sowie vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
... Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 hat die Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personalbearbeitende Stelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 7 BwAttraktStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... und Geschwister der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,". 3. In § 4 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zuständigkeit nach den ... Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. (4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen ...