Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)

V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung



(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.



 

Zitierungen von § 5 STzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 STzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in STzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 STzV Ausschlüsse und Beschränkungen (vom 09.08.2019)
... der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1 . (3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer ...