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§ 9 - Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)
V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit
1Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde.
Text in der Fassung des Artikels 7 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 9 STzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 7 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 STzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 STzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
STzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 STzV Ausschlüsse und Beschränkungen (vom 09.08.2019)
... Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ( § 9 ) beantragt wird. (2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 72 BBesG Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 (vom 01.01.2020)
... Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und 2. sich am 1. Januar 2020 bereits ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 7 BwAttraktStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9 ) beantragt wird." c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt: ... sich die Wohnung der Antragstellerin oder des Antragstellers befindet." 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 ... des Antragstellers befindet." 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit ... 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit Bei einer Teilzeitbeschäftigung ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 8 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und 2. sich am 1. Januar 2020 ...
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