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Änderung § 1 STzV vom 01.01.2016
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§ 1 STzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 1 STzV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 1 Antragsberechtigung | (Text neue Fassung)§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung |
(1) Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Eltern beantragt werden. Der Antrag kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung beziehen. (2) Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren beantragt werden. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn kein Ausbildungsbedarf mehr besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. (3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden. | Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig: 1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat, 2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und 3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft. |
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