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Änderung § 1 STzV vom 01.01.2016

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§ 1 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Antragsberechtigung


(Text neue Fassung)

§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung


vorherige Änderung

(1) Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Eltern beantragt werden. Der Antrag kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung beziehen.

(2) Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren beantragt werden. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn kein Ausbildungsbedarf mehr besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer
Wehrdienst wird angerechnet.

(3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung
als Soldatin oder Soldat beantragt werden.



Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2. Wehrdienst
als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.