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Änderung § 1 STzV vom 01.01.2025

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§ 1 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

(Text neue Fassung)

(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

vorherige Änderung

 


(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder

2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(heute geltende Fassung)