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Synopse aller Änderungen der STzV am 09.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 8 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der STzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
§ 2 Antragsverfahren
§ 3 Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung
§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung
§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung
§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen
§ 7 Bewilligung oder Ablehnung des Antrages
§ 8 Widerruf und Änderung der Bewilligung sowie vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit
§ 10 Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
(heute geltende Fassung) 
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§ 1 (aufgehoben)




§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

§ 2 Antragsverfahren


(1) 1 Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen. 2 Dabei sind die Dauer und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. 3 Zusätzlich kann eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung gewünscht werden.

(2) 1 Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt, sowie im Falle eines Antrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Soldatenbeteiligungsgesetzes mit der Äußerung der Vertrauensperson vorzulegen. 2 Ist die personalbearbeitende Stelle nicht Entlassungsdienststelle, ist sie durch die Disziplinarvorgesetzten gesondert zu unterrichten.

(3) 1 Wer beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, kann eine Versetzung unter dem Vorbehalt, auf dem neuen Dienstposten eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen zu wollen, beantragen. 2 Das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Teilzeitbeschäftigung ist bei der Prüfung des Versetzungsantrages angemessen zu berücksichtigen. 3 Die im Falle einer Versetzung zuständigen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben entsprechend Absatz 2 Satz 1 Stellung zu nehmen. 4 Ist die Entlassungsdienststelle nicht die für die Versetzung zuständige Stelle, ist sie durch diese zu unterrichten.

(4) 1 Die Verlängerung einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

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(5) 1 Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes beantragt werden. 2 Über einen Antrag, der mit der Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spätestens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu entscheiden.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen


(1) 1 Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich

1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,

2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,

3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,

4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern.

2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird.

(2) 1 Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. 2 Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.

vorherige Änderung

(3) 1 Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. 3 Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. 4 Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.



(3) 1 Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. 3 Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. 4 Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat.

(4) 1 Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2 Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(5) 1 Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren bewilligt worden, darf über die befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden werden, solange Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. 2 Andere dienstrechtliche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.