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Synopse aller Änderungen der STzV am 22.03.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. März 2025 durch Artikel 1 der 2. STzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der STzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
STzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2025 geltenden Fassung | STzV n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden. |
(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/435/v322227-2025-03-22.htm