Tools:
Update via:
§ 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 5 Niederschrift
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Anzeige
Zitierungen von § 5 PhysTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PhysTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21c PhysTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5 , 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 13 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
... 2 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5 , 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend." ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4355/a59861.htm