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§ 10 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
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Zitierungen von § 10 PhysTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PhysTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21c PhysTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 13 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
... 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend." ...
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