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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3802)
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Zitierungen von Anlage 4 PhysTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PhysTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PhysTh-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4355/a59883.htm