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Anlage 5
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Anlage 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994
BGBl. I S. 3786
; zuletzt geändert durch
Artikel 10
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 17 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Anlage 4
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Anlage 6
Anlage 5 (zu §
7
Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten
Anlage 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3803)
Anlage 4
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Zitierungen von
Anlage 5 PhysTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PhysTh-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 PhysTh-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
5
erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des ...
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