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Anlage 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 6 (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3804)
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Zitierungen von Anlage 6 PhysTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PhysTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PhysTh-APrV Erlaubnisurkunde
... vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 27 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
... durch das Wort „Prüfungen" ersetzt. 5. Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt: „Anlage 6a (zu § 21a ...
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