Tools:
Update via:
Abschnitt 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Abschnitt 4 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4355/b11613.htm