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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern (EÖlBNLDV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 14.03.1971; FNA: 705-2-2-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 6



(1) Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen, die in den Niederlanden lagern, kann nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 2 des Abkommens eingeschränkt werden.

(2) Falls in der Erdölversorgung der Niederlande Schwierigkeiten auftreten (Versorgungskrise), hat der vorratspflichtige Unternehmer auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsprechend Artikel 2 des Abkommens unbeschadet der Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung seiner Meldung eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen Wirtschaftsministers beizufügen oder gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Nachweis zu führen, daß eine solche Zustimmung nach Artikel 2 des Abkommens nicht erforderlich ist.

 
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