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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2015 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGHGleichstG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144, 2162; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-104 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Gleichstellung der Richter und Bediensteten



Für die Anwendung der §§ 331 bis 336, 338 des Strafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Richter:

ein Richter des Internationalen Strafgerichtshofes,

2.
einem sonstigen Amtsträger:

ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.