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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
§ 1 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 1 Art und Stichtag der Erhebung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach dem Stand vom 25. Mai 1987 (Zählungsstichtag) werden flächendeckend eine Volks- und Berufszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.
(2) Die Ergebnisse der Zählungen bilden Grundlagen für politische Entscheidungen in Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden auf den Gebieten Wirtschaft und Soziales, Wohnungswirtschaft, Raumordnung, Verkehr, Umwelt sowie Arbeitsmarkt und Bildungswesen. Die Zählungen vermitteln zugleich Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik und sind Grundlage für die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl von Bund, Ländern und Gemeinden durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
(3) Mit der Gebäudezählung kann bis zu sechs Monaten vor dem Zählungsstichtag begonnen werden.
(4) Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse sind mit einem Auswahlsatz bis zu 0,2 vom Hundert der Befragten bei den Erhebungsmerkmalen nach § 5 Nr. 1, 3 und 5 zulässig.
Zitierungen von § 1 Volkszählungsgesetz 1987
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VZG 1987 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 VZG 1987 Auskunftspflicht
... (2) Bei Beginn der Gebäudezählung vor dem Zählungsstichtag (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Angabe von Veränderungen, die bis ... (3) Die Auskunftspflicht besteht auch bei den Wiederholungsbefragungen nach § 1 Abs. 4. (4) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht für ...
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