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§ 3 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 3 Merkmale



(1) Die Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung erhebt Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder die, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 5, der Durchführung der Zählung dienen (Hilfsmerkmale). Als Erhebungsmerkmal gilt auch die Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3).

(2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Hilfsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden, soweit dies nach § 15 Abs. 4 zugelassen ist oder soweit sie nach § 15 Abs. 5 verwendet werden dürfen.

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Zitierungen von § 3 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 VZG 1987 Unterrichtung
... Art und Umfang der Erhebung, 2. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1), 3. die statistische Geheimhaltung, 4. die ...