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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben

§ 4 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 4 Laufende Nummern und Ordnungsnummern



Die auf den Erhebungsvordrucken ausgedruckten laufenden Nummern und die im Erhebungsverfahren zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Nummern (Ordnungsnummern) dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Wohnungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit enthalten.



 

Zitierungen von § 4 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VZG 1987 Trennung und Löschung
... bleiben unberührt. (3) Die laufenden Nummern und die Ordnungsnummern nach § 4 sind zu löschen, sobald die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalt und ...