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§ 7 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 7 Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung



Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sind:

1.
bei allen Arbeitsstätten

a)
Gemeinde; Träger bei Anstalten oder Einrichtungen von Behörden, der Sozialversicherung, der Kirchen, Verbände und sonstigen Organisationen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen; Eröffnungsjahr; Neuerrichtung oder Standortverlagerung innerhalb der Gemeinde oder aus einer anderen Gemeinde nach 1980; Niederlassungsart (einzige Arbeitsstätte, Haupt- oder Zweigniederlassung);

b)
jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber; unbezahlt mithelfende Familienangehörige; Beamte, Richter, Beamtenanwärter; Angestellte; Facharbeiter; sonstige Arbeiter; Auszubildende); Zahl der Teilzeitbeschäftigten sowie Zahl der ausländischen Arbeitnehmer;

c)
Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;

2.
bei einzigen Arbeitsstätten oder Hauptniederlassungen außerdem

a)
Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle für handwerkliche Haupt- oder Nebenbetriebe;

b)
Rechtsform des Unternehmens;

3.
bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 und 2

a)
für das ganze Unternehmen

Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl der inländischen Zweigniederlassungen; jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, Arbeitnehmer); Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;

b)
für jede inländische Zweigniederlassung

Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl der tätigen Personen; Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;

4.
bei Zweigniederlassungen

für das zugehörige Unternehmen

Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit.



 

Zitierungen von § 7 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VZG 1987 Laufende Nummern und Ordnungsnummern
... übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Wohnungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit ...
§ 13 VZG 1987 Erhebungsvordrucke
... oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 bis 8 hinausgehen. (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können ...
§ 14 VZG 1987 Übermittlung und Veröffentlichung
... fünf Jahre aufzubewahren. (5) Über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, gegliedert nach Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitsstätten ... der Arbeitsstätten und Unternehmen sowie über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 3 Buchstaben a und b ohne Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden ...