Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
§ 7 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
| |
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
| |
§ 7 Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sind:
Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit.
- 1.
- bei allen Arbeitsstätten
- a)
- Gemeinde; Träger bei Anstalten oder Einrichtungen von Behörden, der Sozialversicherung, der Kirchen, Verbände und sonstigen Organisationen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen; Eröffnungsjahr; Neuerrichtung oder Standortverlagerung innerhalb der Gemeinde oder aus einer anderen Gemeinde nach 1980; Niederlassungsart (einzige Arbeitsstätte, Haupt- oder Zweigniederlassung);
- b)
- jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber; unbezahlt mithelfende Familienangehörige; Beamte, Richter, Beamtenanwärter; Angestellte; Facharbeiter; sonstige Arbeiter; Auszubildende); Zahl der Teilzeitbeschäftigten sowie Zahl der ausländischen Arbeitnehmer;
- c)
- Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;
- 2.
- bei einzigen Arbeitsstätten oder Hauptniederlassungen außerdem
- a)
- Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle für handwerkliche Haupt- oder Nebenbetriebe;
- b)
- Rechtsform des Unternehmens;
- 3.
- bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 und 2
- a)
- für das ganze Unternehmen
- b)
- für jede inländische Zweigniederlassung
- 4.
- bei Zweigniederlassungen
Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Zitierungen von § 7 Volkszählungsgesetz 1987
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VZG 1987 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VZG 1987 Laufende Nummern und Ordnungsnummern
... übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Wohnungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit ...
§ 13 VZG 1987 Erhebungsvordrucke
... oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 bis 8 hinausgehen. (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können ...
§ 14 VZG 1987 Übermittlung und Veröffentlichung
... fünf Jahre aufzubewahren. (5) Über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, gegliedert nach Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitsstätten ... der Arbeitsstätten und Unternehmen sowie über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 3 Buchstaben a und b ohne Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/436/a5066.htm