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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
§ 13 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 13 Erhebungsvordrucke
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 bis 8 hinausgehen.
(2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Zähler oder schriftlich beantwortet werden.
(3) Der Auskunftspflichtige kann bei der Volks- und Berufszählung wählen, ob er die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein beantwortet.
(4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich dem Zähler auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Im Fall der Übersendung können die Briefe bei der Deutschen Bundespost gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen. Die Auskunft ist erteilt, sobald die ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. Auf dem verschlossenen Umschlag sind Vor- und Familienname - bei Unternehmen und Arbeitsstätten Name und Bezeichnung -, Gemeinde, Straße und Hausnummer anzugeben. Enthält der verschlossene Umschlag Erhebungsvordrucke für mehrere Personen eines Haushalts, genügen auf dem Umschlag die Angaben eines auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds.
(5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zählertätigkeit sind die Angaben nach § 10 Abs. 7 Satz 1 auf Verlangen des Zählers mündlich, die Vor- und Familiennamen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) mündlich oder entsprechend Absatz 4 schriftlich mitzuteilen.
Zitierungen von § 13 Volkszählungsgesetz 1987
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VZG 1987 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 VZG 1987 Unterrichtung
... die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten ihr zu entsprechen (§§ 12, 13 ) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6), 5. den ... 15) und 8. die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 Abs. 2 und ...
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