Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben

§ 15 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
| |

§ 15 Trennung und Löschung



(1) Die Hilfsmerkmale nach § 8 sind mit Ausnahme der Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer sowie Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Name, Bezeichnung von Unternehmen und Arbeitsstätten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich nach Durchführung der Eingangskontrollen bei den statistischen Ämtern der Länder von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(3) Die laufenden Nummern und die Ordnungsnummern nach § 4 sind zu löschen, sobald die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalt und Wohnung, Wohnung und Gebäude durch Nummern, die einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungsnummern ausschließen, festgehalten worden sind, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes durch die statistischen Ämter der Länder. Dies gilt nicht für die laufenden Nummern der Arbeitsstättenbogen; sie sind spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu löschen.

(4) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer können gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Sie sind, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, zu löschen, sobald ihre Zugehörigkeit zu kleinräumigen Gliederungen festgelegt ist. Die unterste Ebene der kleinräumigen Gliederung, für die eine statistische Verwendung vorgesehen werden darf, ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche (Blockseite). Bei der Erstellung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Blockseiten, die zur Weitergabe oder Veröffentlichung bestimmt sind, müssen die Gliederungseinheiten Blockseite, soweit sie Einzelangaben enthalten, die dem Auskunftspflichtigen oder Betroffenen zuzuordnen sind, zu höheren Einheiten zusammengefaßt werden.

(5) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, gegliedert nach Gemeinde, Straße und Hausnummer zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 vom Hundert begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens drei Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung, zu löschen. Aus der Arbeitsstättenzählung dürfen die statistischen Ämter für Wirtschafts-, Lohn- und Umweltstatistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt werden, und zur Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe (§ 12 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe) jeweils für Unternehmen und Arbeitsstätten nutzen: Name, Bezeichnung; Gemeinde, Straße, Hausnummer; Zahl der tätigen Personen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen sowie Angaben über Eintragungen in die Handwerksrolle. Die nicht zur Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe verwendeten Merkmale sind gesondert aufzubewahren und spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu löschen. Über die Löschungen haben die statistischen Ämter des Bundes und der Länder Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.

(6) Datenträger, auf denen eine Übermittlung an die Erhebungsstellen nach § 11 erfolgt ist, sind gemeinsam mit den Erhebungsvordrucken an die statistischen Ämter der Länder für Zwecke der Festsetzung der amtlichen Bevölkerungszahl der Gemeinden weiterzuleiten. Sie sind dort gesondert aufzubewahren und zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes zu vernichten.



 

Zitierungen von § 15 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VZG 1987 Merkmale
... sind (Erhebungsmerkmale) oder die, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 5, der Durchführung der Zählung dienen (Hilfsmerkmale). Als Erhebungsmerkmal gilt ... der Zählung dienen (Hilfsmerkmale). Als Erhebungsmerkmal gilt auch die Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3). (2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle ... Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden, soweit dies nach § 15 Abs. 4 zugelassen ist oder soweit sie nach § 15 Abs. 5 verwendet werden ... werden, soweit dies nach § 15 Abs. 4 zugelassen ist oder soweit sie nach § 15 Abs. 5 verwendet werden ...
§ 8 VZG 1987 Hilfsmerkmale
... Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach Absatz 1 ...
§ 14 VZG 1987 Übermittlung und Veröffentlichung
... und Gemeindeverbände erfolgt die Übermittlung auf der Grundlage von Blockseiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3). Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung ... Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt § 15 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. (3) Die nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben ...
§ 16 VZG 1987 Unterrichtung
... (§ 14), 7. die Trennung und Löschung (§ 15 ) und 8. die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 ...
§ 17 VZG 1987 Verbot der Reidentifizierung
... Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merkmale einschließlich der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) dienen ausschließlich statistischen Zwecken. (2) Eine ...