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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
§ 16 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 16 Unterrichtung
Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrichten über:
- 1.
- Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
- die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1),
- 3.
- die statistische Geheimhaltung,
- 4.
- die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten ihr zu entsprechen (§§ 12, 13) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6),
- 5.
- den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5),
- 6.
- die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung (§ 14),
- 7.
- die Trennung und Löschung (§ 15) und
- 8.
- die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 Abs. 2 und 5).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/436/a5075.htm