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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben

§ 16 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 16 Unterrichtung



Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrichten über:

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

2.
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1),

3.
die statistische Geheimhaltung,

4.
die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten ihr zu entsprechen (§§ 12, 13) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6),

5.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5),

6.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung (§ 14),

7.
die Trennung und Löschung (§ 15) und

8.
die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 Abs. 2 und 5).