Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrichten über:
- 1.
- Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
- die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1),
- 3.
- die statistische Geheimhaltung,
- 4.
- die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten ihr zu entsprechen (§§ 12, 13) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6),
- 5.
- den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5),
- 6.
- die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung (§ 14),
- 7.
- die Trennung und Löschung (§ 15) und
- 8.
- die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 Abs. 2 und 5).