(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merkmale einschließlich der Blockseite (§
15 Abs. 4 Satz 3) dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
(2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.
§ 18 VZG 1987 Strafvorschrift ... entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1 auf ... entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1 auf für maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte Datenträger übernommen ...