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Synopse aller Änderungen der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG am 01.08.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2007 durch Anordnung der DPAGDiszAnOÄndAO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DeutschePostAGDiszAnO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Anordnung A. v. 10.10.2007 BGBl. 2008 I S. 1769 |
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(Textabschnitt unverändert) III. Ausübung der Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten | |
(Text alte Fassung) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten übertragen, für deren Betreuung sie zuständig sind. Hiervon nicht erfasst ist die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 42 des Bundesdisziplinargesetzes; hier gilt die besondere Regelung nach Abschnitt IV. | (Text neue Fassung) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen. |
IV. Erlass von Widerspruchsbescheiden | |
Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes der Service Niederlassung Personalrecht in Dortmund übertragen. | Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen. |
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