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§ 35 - Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
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Zitierungen von § 35 WVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 WVG Ausgleich für Nachteile
... Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4364/a59972.htm