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Dritter Teil - Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Erster Abschnitt Mitgliedschaft
§ 22 Mitgliedschaft
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
§ 23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.
§ 24 Aufhebung der Mitgliedschaft
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
§ 25 Verfahren
- a)
- § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
- b)
- § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
- c)
- § 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 26 Auskunftspflicht
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die für die Beurteilung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erheblich sind. Sie haben, soweit erforderlich, die Einsicht in die notwendigen Unterlagen und die Besichtigung der Grundstücke, Gewässer und Anlagen zu dulden. In der Satzung können weitergehende Verpflichtungen festgelegt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die, ohne Verbandsmitglied zu sein, zur Beitragsleistung herangezogen werden oder herangezogen werden können mit der Maßgabe, daß sie nur insoweit zur Offenlegung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen verpflichtet sind, als dies für die Festlegung ihrer Beiträge erforderlich ist.
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 26 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
Zweiter Abschnitt Verbandsbeiträge
§ 28 Verbandsbeiträge
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
§ 29 Öffentliche Last
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.
§ 30 Maßstab für Verbandsbeiträge
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
§ 31 Erhebung der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.
(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.
(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.
(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
§ 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.
Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken
§ 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.
(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.
§ 34 Deichvorland
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat der Verband Grundstücke vor Hochwasser oder Sturmflut zu schützen, hat er die Befugnisse nach § 33 auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen; für das Unternehmen benötigte Stoffe kann er - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - auch aus diesem Deichvorland entnehmen.
§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
§ 36 Ausgleich für Nachteile
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.
(2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks außer Ansatz, soweit sie bei Durchführung des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberücksichtigt bleibt.
§ 37 Ausgleichsverfahren
Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid.
§ 38 Anspruch auf Grundstückserwerb
Sind Vermögensnachteile im Sinne des § 36 so wesentlich, daß das benutzte Grundstück für den Betroffenen nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daß der Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt. Für die Ermittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benutzung des Grundstücks durch den Verband maßgeblich.
§ 39 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen
(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres
- 1.
- ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,
- 2.
- die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.
Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen
§ 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.
(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.
(3) Durch Enteignung können
- 1.
- das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
- 2.
- andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
- 3.
- Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder
- 4.
- Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
§ 41 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt voraus, daß der Verband sich ohne Erfolg ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Gegenstands der Enteignung (§ 40) zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Der Verband hat glaubhaft zu machen, daß der Gegenstand der Enteignung innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(2) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken. Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden, so ist auf Antrag des Eigentümers die Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit auszudehnen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
§ 42 Entschädigung
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.
§ 43 Anwendung von Landesrecht
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.
Fünfter Abschnitt Verbandsschau
§ 44 Verbandsschau, Schaubeauftragte
(1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband zu betreuenden Anlagen, Gewässer und Grundstücke im Rahmen der Aufgaben des Verbands führen Beauftragte des Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschau durch.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Verbandsschau ganz oder teilweise unterbleibt. Die Schaubeauftragten werden durch die Verbandsversammlung oder den Ausschuß für die in der Satzung festgelegte Zeit gewählt. Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau; die Satzung kann Abweichungen hiervon vorsehen.
§ 45 Durchführung der Verbandsschau
(1) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbandsschau. Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau einzuladen.
(2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung festgestellter Mängel.
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