Dritter Abschnitt - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken
§ 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
§ 34 Deichvorland
§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken
§ 36 Ausgleich für Nachteile
§ 37 Ausgleichsverfahren
§ 38 Anspruch auf Grundstückserwerb
§ 39 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen

Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten

Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken

§ 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

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§ 34 Deichvorland


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat der Verband Grundstücke vor Hochwasser oder Sturmflut zu schützen, hat er die Befugnisse nach § 33 auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen; für das Unternehmen benötigte Stoffe kann er - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - auch aus diesem Deichvorland entnehmen.

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§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

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§ 36 Ausgleich für Nachteile


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.

(2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks außer Ansatz, soweit sie bei Durchführung des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberücksichtigt bleibt.

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§ 37 Ausgleichsverfahren



Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid.

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§ 38 Anspruch auf Grundstückserwerb



Sind Vermögensnachteile im Sinne des § 36 so wesentlich, daß das benutzte Grundstück für den Betroffenen nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daß der Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt. Für die Ermittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benutzung des Grundstücks durch den Verband maßgeblich.

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§ 39 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen



(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres

1.
ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,

2.
die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.



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