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§ 1 - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
neugefasst durch B. v. 05.08.1996 BGBl. I S. 1232; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Aufgaben
(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.
(2) 1Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere
- 1.
- zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes und
- 2.
- zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.
(3) Die Kommission wird angehört
- 1.
- zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und
- 2.
- zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt nach § 20 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden Regeln und Erkenntnissen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei gentechnischen Arbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen V. v. 12. August 2019 BGBl. I S. 1235 m.W.v. 1. März 2021
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Frühere Fassungen von § 1 ZKBSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen vom 12.08.2019 BGBl. I S. 1235 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 56 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 354 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ZKBSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZKBSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKBSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ZKBSV Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
... der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 354 9. ZustAnpV ZKBS-Verordnung
... vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Artikel 2 GenTSNOV Änderung der ZKBS-Verordnung
... § 1 der ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), die zuletzt durch Artikel ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 56 10. ZustAnpV Änderung der ZKBS-Verordnung
... In § 1 Absatz 3 Nummer 1, § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 15 Absatz 1 ...
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