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§ 7 - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
neugefasst durch B. v. 05.08.1996 BGBl. I S. 1232; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Sachverständige
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
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Zitierungen von § 7 ZKBSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZKBSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKBSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZKBSV Berichterstatter
... der Kommission Vorschläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 ...
§ 13 ZKBSV Arbeitskreise
... Die Kommission kann nach Bedarf unter Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 für bestimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bildung von Arbeitskreisen ist in ... zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten. § 4 Abs. 1, §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4365/a60027.htm