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§ 11 - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
neugefasst durch B. v. 05.08.1996 BGBl. I S. 1232; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 11 Beschlußfassung
(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes, anwesend sind.
(2) Die Kommission kann auf der Grundlage übereinstimmender Stellungnahmen der Berichterstatter oder der Mitglieder eines Arbeitskreises
- 1.
- Stellungnahmen zur Sicherheitseinstufung einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 oder einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3, die einer bereits von der Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist, oder
- 2.
- Empfehlungen zu einem Antrag auf Freisetzung oder Inverkehrbringen, der einem bereits von der Kommission beurteilten Antrag vergleichbar ist,
(3) Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiterleitung von Stellungnahmen der Kommission zum Ausdruck gebracht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form eines Antrags in die Beratung eingeführt worden ist. Das Minderheitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung muß sich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die Ablehnung der Stellungnahme beruht.
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