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§ 12 - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)

neugefasst durch B. v. 05.08.1996 BGBl. I S. 1232; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Sitzungsprotokoll



(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sitzungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Beratungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begründung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

(2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsprotokolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Verabschiedung Sitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der Kommission und von einem Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsprotokoll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien und an die zuständigen obersten Landesbehörden. Soweit der Antragsteller oder der Anmelder sowie von diesen beauftragte Sachverständige nach § 4 Abs. 2 gehört werden, erhält die zuständige Behörde den entsprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll.

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Zitierungen von § 12 ZKBSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZKBSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKBSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ZKBSV Arbeitskreise
... Beschlußfassung zu unterbreiten. § 4 Abs. 1, §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entsprechende ...