Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 ZKBSV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ZKBSV, alle Änderungen durch Artikel 354 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der ZKBSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 354 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben


(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.

(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere

1. zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes und

2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.

Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kommission wird angehört

(Text alte Fassung)

1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und

2. zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.

(Text neue Fassung)

1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und

2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige