Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 44 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der PapIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 8 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 10 Wiederholung der Prüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den Situationsaufgaben und der Aufgabenstellung zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.