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§ 3 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 400-15 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 400-15 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 3 Lebenspartnerschaftsname
(1) 1Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. 2Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. 3Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. 4Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(2) 1Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. 3Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(5) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122, 2440 m.W.v. 1. November 2013
Frühere Fassungen von § 3 LPartG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 8 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
aktuell vorher | 12.02.2010 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.2005 BGBl. I S. 203 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LPartG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LPartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20a LPartG Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (vom 22.12.2018)
... mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten. (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der ...
§ 23 LPartG Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten (vom 22.12.2018)
... Länder können abweichend von den §§ 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, ...
Zitat in folgenden Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1757 BGB Name des Kindes (vom 22.07.2017)
... der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ). (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des ...
Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts
G. v. 06.02.2005 BGBl. I S. 203
Artikel 3 EheLPartNÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts
G. v. 06.02.2005 BGBl. I S. 203
Artikel 4 EheLPartNÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2005 in Kraft. (2) Artikel 2 und § 3 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes treten am 12. Februar 2010 außer ...
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 5 EheGebNamRÄndG Folgeänderungen
... 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird ...
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 19 LPartRBerG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Zuständigkeiten Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, ...
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 3 EheRAnpG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten. (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 8 PStRÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 2. § 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Lebenspartner können einen ... welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, ... können auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, ...
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