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§ 4 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht



Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 
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