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§ 9 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners



(1) 1Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2§ 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(5) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. 2§ 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) 1Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. 2§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) 1Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 9 LPartG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 8 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
vom 20.06.2014 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 19.02.2013 (12.03.2013)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - (zu § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
vom 28.02.2013 BGBl. I S. 428
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 LPartG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LPartG Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten (vom 22.12.2018)
... Länder können abweichend von den §§ 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - (zu § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
B. v. 28.02.2013 BGBl. I S. 428
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners". b) Folgende Absätze 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 5 EheGebNamRÄndG Folgeänderungen
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Die ...

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 8 KEheBekG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des ...

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 19 LPartRBerG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
...  Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ...

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
G. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 786
Artikel 2 AdoptErwG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... § 9 Absatz 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist." 3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Erklärung gegenüber der ... welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ... auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ...