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§ 12 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 400-15 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 400-15 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 12 LPartG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 LPartG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LPartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... c) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 1 und 3" gestrichen. 6. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben Leben ... und 3" gestrichen. 6. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein ... dass die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die §§ 1361 und 1609 des ...
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