§ 20 Versorgungsausgleich
(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des
Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§
2 Abs. 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§
7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§
6 bis 8 des
Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach §
21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.
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Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 93 EStG Schädliche Verwendung (vom 29.03.2019) ... § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ... früheren Lebenspartner vor." 8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt: „§ 20 Versorgungsausgleich (1) Nach ... Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt: „§ 20 Versorgungsausgleich (1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den ... dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach § 20 durchgeführt werden soll. Die notariell zu beurkundende Erklärung ist von beiden ... Lebenspartnern gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
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