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Änderung § 20a LPartG vom 22.12.2018
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§ 20a LPartG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 20a LPartG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Text alte Fassung) § 20a | (Text neue Fassung)§ 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe |
1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden. | (1) 1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. 2 Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. 3 Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt. (2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten. (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter. (4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament. (5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. (6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit. |
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