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Änderung § 18 LPartG vom 01.09.2009

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§ 18 LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 18 LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass

1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder

2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.

(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.

(3) Die §§ 3 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)