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Änderung § 19 LPartG vom 01.09.2009

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§ 19 LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 19 LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Entscheidung über den Hausrat


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.



 
 

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