§ 1 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 400-15 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1 Lebenspartnerschaft

Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1 Lebenspartnerschaft


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2639 m.W.v. 22. Dezember 2018



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